Hierbei wurde festgestellt, dass an dem Gefährt kein Versicherungskennzeichen angebracht war. Auf Vorhalt räumte der Besitzer schließlich ein, keinen erforderlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.

Die Weiterfahrt wurde dem Mann daraufhin untersagt. Der Fahrer muss sich nun wegen eines Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz verantworten.


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