Der Staatszuschuss wird vom Landesamt für Schulen aus den Mitteln für außerordentliche Bedürfnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche gewährt.

Staatszuschuss unterstützt Anstrengungen der Kirchengemeinde

„Da die Auferstehungskirche als Dekanatskirche ein Ort eines vielfältig ausdifferenzierten gottesdienstlichen Lebens ist, in der auch zahlreiche Konzerte und Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung stattfinden, ist es unsere Pflicht die Orgel zu erhalten und zu neuem Glanz zu verhelfen. Der jetzige Zuschuss soll die großen Anstrengungen der Kirchengemeinde bei der Umsetzung der Renovierung unterstützen. Ich freue mich, dass die Besucher der Auferstehungskirche wieder Gottesdienste und Konzerte mit Orgelmusik feiern und genießen können“, so die Staatssekretärin nach Bekanntgabe des Zuschusses.

Die Orgel wurde 1982 eingebaut und stammt von der Firma Hey aus der Rhön. Das Instrument wurde damals konsequent in neobarocker Stilistik konzipiert, das heißt, dass helle und durchaus auch scharfe Klangfarben in Form von Mixturen und Aliquotregistern stark dominieren. Ziel der Renovierung sei es, die Orgel musikalisch vielfältiger zu machen, für alle Spielrichtungen auszustatten und das Gemeindesingen zu fördern. Staatssekretärin Stolz: „Die Orgelmusik nimmt eine zentrale Rolle in den Gottesdiensten ein. Nicht umsonst gehört die Orgelmusik seit 2017 zu dem immateriellen Kulturerbe der Menschheit. Daher ist es umso wichtiger, dass die Orgelmusik in der Auferstehungskirche bald wieder Einzug findet“.

„Orgelmusik gehört zu dem immateriellen Kulturerbe der Menschheit“

Staatssekretärin Anna Stolz: „Ich wünsche der gesamten Kirchenfamilie der Evangelisch-Lutherischen Auferstehungskirche in Lohr am Main viel Freude an der frisch renovierten Orgel und Gottes Segen.“

Das Landesamt für Schule ist für die Abwicklung der Staatszuschüsse aus den Mitteln für außerordentliche Bedürfnisse der Katholischen sowie Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständig. Hierunter fallen insbesondere Zuschüsse für den Neubau oder die Renovierung von Orgeln, Kirchenglocken und Turmuhren. Es können hier Zuschüsse von 10% der förderfähigen Kosten gewährt werden, maximal jedoch 8.000 Euro je Maßnahme. Maßnahmen, bei denen die förderfähigen Kosten weniger als 10.000 € betragen, können nicht berücksichtigt werden.


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