Fasching im Betrieb: Nach Corona wieder möglich, Arbeitsrecht bleibt bestehen

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Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. verweist darauf, dass die Unternehmen in Bayern passende betriebsspezifische Regeln entwickelt haben, damit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Faschings- oder Fastnachttage unbeschwert genießen können, die Arbeitsabläufe aber dennoch reibungslos weiterlaufen.

Sie macht darauf aufmerksam, dass das Arbeitsrecht auch in der bevorstehenden „fünften Jahreszeit" uneingeschränkt gilt. „Bei Feiern im Betrieb gelten die üblichen Anstandsregeln. Bezüglich des Konsums von Alkohol sind die betriebsinternen Bestimmungen zu beachten. Sekt und andere alkoholische Getränke dürfen grundsätzlich nur dann getrunken werden, wenn es der Arbeitgeber erlaubt", sagt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. Auch unabgesprochenes Verlassen des Arbeitsplatzes – etwa zur Beobachtung eines Umzugs – ist arbeitsrechtlich unzulässig. Ob Arbeitnehmer kostümiert erscheinen dürfen, wird in der Regel betriebsintern einvernehmlich geregelt. Der Arbeitgeber kann auch an Fasching branchenübliche Kleidung seiner Mitarbeiter verlangen: „In manchen Berufen und Branchen ist das unerlässlich", so der vbw Hauptgeschäftsführer.

Hinsichtlich der Arbeitszeit, insbesondere am Faschingsdienstag, gilt: Der Faschingsdienstag ist nach dem bayerischen Feiertagsgesetz kein gesetzlicher Feiertag, genauso wenig wie der Rosenmontag und der Aschermittwoch. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Brossardt: „Die meisten Firmen in Bayern haben auch hier einvernehmliche Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen." Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit, wie etwa dem Faschingsdienstag, Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen, denn: „Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip", so Brossardt.


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