Viele Spiele werden bereits am Nachmittag angepfiffen, so zum Beispiel auch die Partie der deutschen Nationalmannschaft am 23. November in ar-Rayyan gegen Japan (14 Uhr deutscher Zeit). Daher stellt sich die Frage, ob die Spiele während der Arbeitszeit im Fernsehen angeschaut, im Internet mitverfolgt oder im Radio angehört werden dürfen. Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. weist darauf hin, dass arbeitsrechtlich beim Anschauen der Spiele während der Fußball-WM keine anderen Regeln im Betrieb gelten als sonst. „Die Beschäftigten haben keinen Anspruch, die Spiele während der Arbeitszeit zu verfolgen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er für die WM gesonderte Regelungen treffen will. Ohne eigene betriebliche Vereinbarung bleibt es dabei, dass die Arbeit pünktlich angetreten und der Arbeitsplatz nicht ohne Genehmigung verlassen werden darf, etwa um ein Spiel anzuschauen. Auch das `Nebenher-Anschauen´ eines Spiels im TV oder Internet ist nicht gestattet – außer eben, eine betriebsindividuelle Regelung erlaubt dies explizit", so vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die vbw verweist aber darauf, dass erfahrungsgemäß gute betriebsindividuelle Lösungen in vielen Unternehmen sicherstellen, dass eine große Zahl an Beschäftigten bei den Spielen mitfiebern kann, ohne dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. „Klar ist: Nicht jede Tätigkeit eignet sich, nebenher ein Spiel anzuschauen oder anzuhören. Soweit dies aber möglich ist, finden sich in den Unternehmen zumeist gute gemeinschaftliche Lösungen. Auch wenn der Arbeitgeber es gestattet, die Spiele zu verfolgen, bleiben selbstverständlich alle anderen Regelungen bestehen: Ist etwa die private Nutzung des Internets grundsätzlich beschränkt, wird dies durch die einmalige Erlaubnis, ein Spiel zu verfolgen, nicht aufgehoben. Auch Radioübertragungen dürfen nur dann angehört werden, wenn es mit der konkreten Art der Tätigkeit zu vereinbaren ist und der Arbeitsablauf sowie die Kollegen oder Kunden nicht gestört werden", sagte Brossardt.


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