Verkehrssicherung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

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Es kommt immer wieder vor, dass Bäume von benachbarten Grundstücken, die auf die Straße stürzen bzw. Äste, die in das Lichtraumprofil ragen, zu einer ernsten Gefahr für die Verkehrsteilnehmer
werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Benutzer von öffentlichen Straßen nicht nur vor den Gefahren zu schützen sind, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen, sondern auch vor solchen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und auf die Straße übergreifen können.

Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer oder Besitzer eines von ihm benutzten, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr gebührend  Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden.

Aus diesem Grunde sind die Bäume, die entlang von Straßen stehen, von dem jeweiligen Eigentümer stets auf ihren Zustand hin zu prüfen und, soweit es sich um morsche oder schadhafte Bäume handelt, umgehend zu fällen oder die Äste zu entfernen.

Die erforderliche lichte Höhe beträgt - senkrecht gemessen - 4,50 m. Der Mindestabstand nach den Seiten - vom Fahrbahnrand aus gemessen - soll bei Bäumen deren Durchmesser größer als 8 cm ist,  ebenfalls 4,50 m betragen. Bei Ästen ist ein seitlicher Mindestabstand - gemessen vom Fahrbahnrand - von 1,50 m freizuhalten.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg bittet alle Grundstückeigentümer, von deren Grundstücke die o. g. Gefahren ausgehen können, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, um so straf- und haftungsrechtlichen Folgen vorzubeugen.


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