Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen jetzt dringend einreichen

Politik
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Unternehmen können nur noch bis zum 30. September die Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen vorlegen.

Mit Stand 1. September 2024 waren erst rund 65 Prozent eingereicht worden. Unternehmen, die eine der Wirtschaftshilfen erhalten haben, aber keine Schlussabrechnung vorlegen, müssen den erhaltenen Betrag nach den Vorgaben des Bundes vollständig zurückbezahlen.  Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger ruft deshalb alle noch fehlenden Einreicher auf: „Ich appelliere dringend an die Betriebe, die verlängerte Frist jetzt noch zu nutzen und eine Schlussabrechnung vorzulegen. Es wäre fatal, wenn Betriebe Wirtschaftshilfen zurückzahlen müssten, weil sie die formalen Kriterien nicht erfüllen, an die wir leider gebunden sind. Reichen Sie die Schlussabrechnung mit Ihren prüfenden Dritten in den noch verbleibenden Tagen bis zum Fristende am 30. September ein. Wer jetzt nicht handelt, riskiert die Frist zu verpassen und Geld zu verlieren.“

Staatsminister Aiwanger hat sich frühzeitig und mit Erfolg für die Forderung der Steuerberater eingesetzt, die Frist zu verlängern. Bund und Länder verständigten sich im März 2024 auf eine weitere, letztmalige Verlängerung bis zum 30. September 2024. Zudem konnte die Abwicklung vereinfacht werden. Beispielsweise werden im beschleunigten Verfahren Fälle mit geringeren Antragssummen ohne Rückfragen verbeschieden.  Aiwanger dankte den bayerischen Steuerberaterkammern für die wertvollen Beiträge und die Kooperation mit der IHK München, der zentralen Bewilligungsstelle der Corona-Wirtschaftshilfen in Bayern. Die IHK informiert regelmäßig über die Schlussabrechnung und den Prüfprozess.  

Hintergrund: In Bayern wurden mehr als 11 Milliarden Euro Corona-Wirtschaftshilfen an über 440.000 Antragsteller ausgezahlt (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen). Die Bundesregierung hat die Mittel zur Verfügung gestellt, die Länder übernehmen die Abwicklung und tragen die Kosten. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragsteller zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Von Beginn an war ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch allen Antragstellern kommuniziert wurde. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den aufgrund von Prognosewerten ursprünglich beantragen Zuschüssen und den aufgrund der tatsächlich eingetretenen Entwicklungen abschließend berechneten und berechtigten Hilfen vorzunehmen. Das kann je nach Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.


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