Kahl: 22 Teilnehmer bei unangekündigter Versammlung gegen Corona-Maßnahmen

Kahl am Main
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Die Polizei hat am Montagabend, 17. Januar, eine unangekündigte Versammlung von Kritikern der aktuellen Corona-Maßnahmen beendet. 22 Personen haben sich laut eines Sprechers des Polizeipräsidiums Unterfranken daran beteiligt. Diese hätten den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht eingehalten oder seien ohne Maske angetroffen worden.

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Laut Polizeisprecher sind gegen alle 22 Personen Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten gestellt worden. Zu Festnahmen sei es nicht gekommen. Neben Beamten der Polizei in Alzenau waren laut Polizeisprecher weitere Unterstützungseinheiten in der Ortsmitte von Kahl am Main im Einsatz. Über die genaue Anzahl der eingesetzten Beamten wollte die Polizei aus einsatztaktischen Gründen keine Angaben machen. Zu sehen waren auf der St3308 mindestens zwölf Polizeiautos. Auch im weiteren Ortsgebiet von Kahl am Main waren Streifenwagen zu unterwegs. Laut Polizeisprecher hat es am Montagabend in ganz Unterfranken 16 Versammlungen ähnlicher Art gegeben.

Hintergrund:

Das Landratsamts Aschaffenburg hat am 10. Januar eine Allgemeinverfügung bezüglich des Vollzuges des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) und der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erlassen.

Darin heißt es:

1. Nicht angezeigte oder angemeldete Versammlungen im Landkreis Aschaffenburg werden nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV wie folgt beschränkt:

1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV ist zwischen den Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV gelten aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 GG) während der Durchführung bzw. Teilnahme an einer Versammlung nicht für enge Familienangehörige und Angehörige eines gemeinsamen Hausstandes.

1.2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Personen, die sich auf eine Befreiung von der Maskenpflicht berufen, haben sich unmittelbar mit Versammlungsbeginn bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss, sowie eines Personalausweises o. Ä. glaubhaft zu machen.

1.3. Die Versammlungen sind ausschließlich stationär bzw. ortsfest und ohne Aufzug zulässig.

1.4. Abweichend von Nr. 1.3 können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung beim Landratsamt Aschaffenburg fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift oder außerhalb der Dienstzeiten bei Eilversammlungen bei der Polizeidienststelle zu stellen. Bei der Berechnung der Frist bleiben gemäß § Art. 13 Abs. 1 S. 2 BayVersG Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Bei einem fernmündlichen Antrag kann das Landratsamt Aschaffenburg verlangen, den Antrag schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen.

1.5. Abweichend der Nrn. 1.1 – 1.3 kann vor Ort durch Entscheidung des Einsatzleiters der Polizei von den Beschränkungen abgewichen werden, sofern dies im Einzelfall vertretbar erscheint.

Quelle: Allgemeinverfügung Versammlungsrecht 10.01.2022


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