Unterbringung von Asylbewerbern in Großostheim

Großostheim
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Die Unterbringung von Asylbewerbern ist originäre Aufgabe der Regierungen.

Als Staatsbehörde ist das Landratsamt verpflichtet, die Regierung von Unterfranken bei der Suche nach möglicherweise geeigneten Standorten zu unterstützen. Die Prüfung auf die Geeignetheit von Gemeinschaftsunterkünften und die Schließung entsprechender Verträge liegen letztlich nicht beim Landratsamt, sondern bei der zuständigen Regierung.Die Regierung hatte die Kreisverwaltungsbehörden und damit alle Landkreise mehrfach - unter anderem im Herbst 2022 - aufgefordert, unter dem so genannten „Notfallkonzept 2000“ geeignete Standorte für Notunterkünfte zu einer ausschließlich kurzfristigen Unterbringung von maximal 150 Personen zu finden. Soweit andere Gebäude verfügbar seien, sollten Sport- und Kulturhallen hierfür nicht vorgesehen werden, um insbesondere nach der pandemiebedingten Zwangspause den Schul- und Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dies entspricht auch der klaren Haltung des Landkreises und der Gemeinden. Vor diesem Hintergrund wurde auch das ehemalige Alcon-Gebäude der Regierung zur dortigen Prüfung benannt; allerdings nicht als Gemeinschaftsunterkunft zur dauerhaften Unterbringung. Im Rahmen des Notfallkonzepts konnte das Landratsamt zudem eine andere Halle an die Regierung melden, die von einer Kommune vorgeschlagen wurde und sofort, aber nur als Übergangslösung belegbar wäre. Am 01.02.2023 kam es zu einem Vor-Ort-Termin von technischen Mitarbeitern der Bauaufsicht des Landratsamtes und dem Brandschutzplaner des Gebäudeeigentümers zur allgemeinen Besprechung von zu beachtenden Brandschutzbelangen bei einer etwaigen Umnutzung des Sonderbaus. Hierbei handelte es sich um eine erste allgemeine Routineprüfung und die übliche Vorgehensweise bei Bestandsgebäuden, deren Umnutzung vom Eigentümer beabsichtigt wird. Dabei erfolgt eine erste Einschätzung, ob sich das Gebäude grundsätzlich überhaupt für eine entsprechende Nutzung eignen könnte.

Bei der Sitzung des Marktgemeinderats am 28.02.2023 war eine Teilnahme des Landratsamtes nicht angezeigt. Im konkreten Fall ging es um die Schaffung einer sogenannten Gemeinschaftsunterkunft zur längerfristig angelegten Unterbringung von Asylbewerbern durch die Regierung von Unterfranken, nicht um die Errichtung einer sogenannten dezentralen Unterkunft durch den Landkreis. Bei der Schaffung von Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich um eine Aufgabe des Freistaats. Daher geht es in der Sache um die Unterbringung von Asylbewerbern durch den Freistaat in einer Gemeinde. Damit handelt es sich - wie üblich und auch anderswo praktiziert - um eine Angelegenheit allein zwischen der Regierung von Unterfranken und der jeweiligen Gemeinde. Weder der Landkreis noch das Landratsamt sind für die Fragen zur staatlichen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zuständig. Dem in dieser Sache ausschließlich als staatliche Bauaufsicht zuständigen Landratsamt wurde am 09.03.2023 gemeldet, dass Bauarbeiten im ehemaligen Alcon-Gebäude stattfänden. Da keine Baugenehmigung durch das Landratsamt erteilt war, wurde wie üblich unverzüglich eine Baukontrolle vor Ort durchgeführt. Es wurde anschließend per schriftlichem Bescheid die Baueinstellung angeordnet. Die Regierung von Unterfranken wurde routinemäßig per Abdruck parallel informiert. Der Originalbescheid ging auf Grund nicht aktualisierter Grundstücksdaten fälschlicherweise an den Vor-Eigentümer. Als der Bescheid am 16.03.2023 dem Landratsamt zurück überstellt wurde, wurde noch am selben Tag eine erneute Baukontrolle durchgeführt und die Baueinstellung mündlich und vor Ort angeordnet. Ebenfalls am selben Tag wurde die angeordnete Einstellung per schriftlichem Bescheid dem derzeitigen Eigentümer bestätigt.

Bei der Baueinstellung handelt es sich um eine rein baurechtliche Entscheidung, die auch gegenüber jedem anderen Bauherrn zu treffen gewesen wäre. Bei den vorgenommenen Entkernungsarbeiten handelt es sich nicht mehr um eine verfahrensfreie Bautätigkeit. So befanden sich auf der Baustelle explizite Ausführungspläne mit der Titulierung „Nutzungsänderung Gewerbe zu Unterkunft“, nach denen die konkreten Abbrucharbeiten vorgenommen wurden. Es war nicht mehr erkennbar, dass diese „Entkernungsarbeiten“ einer selbständigen Erhaltung der Gebrauchsfertigkeit und des Wertes des Gebäudes dienen sollen. Auch daher war von einer Bautätigkeit auszugehen, die Teil eines Gesamtvorhabens ist, welches einer Baugenehmigung bedarf. Eine solche wird dann erteilt, wenn ein Antrag eingereicht wurde und das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Bislang wurde nicht einmal ein Bauantrag gestellt. Es ist davon auszugehen, dass auch dem als in der Immobilienbranche firmierenden Eigentümer, die baurechtlichen Rahmenbedingungen bekannt sind. Dem Eigentümer wurde mitgeteilt, dass bei geänderter Sachlage über die weitere Aufrechterhaltung beziehungsweise Aufhebung der Baueistellung entschieden werden kann. Der Eigentümer hat mitgeteilt, dass die Baueinstellung geprüft und eine Stellungnahme abgegeben werde.

Im Übrigen steht der Landrat in regelmäßigem Austausch auch mit dem Regierungspräsidenten - unter anderem auch zum Thema Unterbringung, Betreuung und Integration von Geflüchteten aus der Ukraine und Asylbewerbern. Auch beim Gespräch am 15.03.2023, bei dem es nicht nur um die Unterbringung von Asylbewerbern in Großostheim gegangen ist, wurde sich selbstverständlich mit diesem Thema befasst. Dabei wurde dargelegt, welche Unterbringungsmöglichkeiten sich bislang und neu im Landkreis anbieten, was ebenso der gängigen Praxis entspricht; ebenso, dass der Landkreis und die Gemeinden hierzu auch weiterhin in engem Austausch stehen und aktiv nach Standorten für kleine, dezentrale Unterkünfte suchen, wie es unserer gemeinsamen Haltung entspricht und wir dabei unserer Verpflichtung entsprechen, den Freistaat bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu unterstützen. Eine Wende der Zielrichtung in Fragen der Asylbewerberunterbringung ist dabei nicht zu bemerken. Vielmehr bleibt es seit jeher Ziel des Landkreises und der Gemeinden, dass weiterhin kleine, dezentrale Unterkünfte geschaffen werden, die - auch hier immer vorausgesetzt, dass ausreichend Personal und Ehrenamtliche vorhanden sind - eine angemessene Versorgung, Betreuung und Integration der Menschen ermöglichen, wie es bereits in der Situation 2015/2016 der Fall war.


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