Aschaffenburg News - Baugenehmigungen für Bullenstall und Biogasanlage in Kleinostheim erteilt

Baugenehmigungen für Bullenstall und Biogasanlage in Kleinostheim erteilt

Kleinostheim
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Das Landratsamt Aschaffenburg hat die Baugenehmigungen für die beantragen Bauvorhaben des landwirtschaftlichen Betriebs Glaab, Akazienhof in Kleinostheim erteilt.

Der Neubau eines Bullenstalls mit zwei Fahrsilos und einer landwirtschaftlichen Biogasanlage sowie die Nutzungsänderung einer bestehenden landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in einen Bullenstall wurde unter Nebenbestimmungen genehmigt. Die Baugenehmigungen werden durch öffentliche Bekanntmachung am 24. August im Amtsblatt des Landratsamtes und im Main-Echo zugestellt. Gegen die Baugenehmigungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden. Die Baugenehmigungen und die genehmigten Antrags- und Planunterlagen liegen für die betroffenen Nachbarn in dieser Zeit während der Öffnungszeiten im Landratsamt zur Einsichtnahme aus. Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung telefonisch unter 06021/394 423 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erforderlich. Die Bauvorhaben sind im Außenbereich planungsrechtlich zulässig. Es wurde auf Grundlage der vorliegenden Antrags- und Planunterlagen und Gutachten ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden die Fachbehörden und -stellen sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Auch wurden das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde Kleinostheim und die privaten Einwendungen gegen die Bauvorhaben eingehend geprüft und berücksichtigt.

Nachdem die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen, sind die Baugenehmigungen zu erteilen. Es besteht bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigungen. Dem Landratsamt steht bei der Entscheidung kein Ermessen zu. Die Bauvorhaben rufen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, die Belange des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes wurden berücksichtigt. Auch eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt ebenfalls nicht vor. Und auch sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen nicht entgegen.


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