Bei dem hungrigen Dieb wurde bei der darauf folgenden Anzeigenaufnahme eine hohe Alkoholisierung festgestellt. Der Delinquent, der sich einem Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verantworten muss, konnte nach Abschluss der Sachbearbeitung die Dienststelle verlassen.

 


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