Drohnenverbot zum Feuerwerk des Aschaffenburger Volksfestes

Foto: Polizei Unterfranken

Aschaffenburg
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Die Wasserschutzpolizei Aschaffenburg und die Kompetenzstelle Unbemannte Luftfahrtsysteme der bayerischen Polizei informieren im Vorfeld der anstehenden Feuerwerke für das diesjährige Volksfest in Aschaffenburg über ein generelles Flugverbot für Drohnen über dem Main. Zudem weist die Polizei Bootsführer auf die richtige Verwendung von Nachtbezeichnungen hin.

Gefahr für Besucher und Schiffsverkehr
Für die traditionellen Eröffnungs- und Abschlussfeuerwerke im Rahmen des Aschaffenburger Volksfests am 16.06.2022 und am 27.06.2022 gilt ein striktes Drohnenflugverbot über dem Main. Hintergrund ist die in der Vergangenheit stetig gestiegene Anzahl an polizeilich festgestellten Flügen zu eben diesen Veranstaltungen, die auch oftmals von auf dem Fluss befindlichen Booten gesteuert werden. Insbesondere von der Vielzahl der oftmals nicht registrierten und ebenso nicht versicherten Drohnen geht eine Gefahr für Zuschauer und auch den Bootsverkehr aus. Die Behörden weisen daher im Vorfeld auf das Verbot hin und bitten auch Eltern ihre Kinder für das Thema zu sensibilisieren.

Drohende Bußgelder und mögliche Sicherstellung
Bei Verstößen gegen das Drohnenverbot rund um die Feuerwerke drohen Geldbußen und möglicherweise auch die Sicherstellung der unbemannten Fluggeräte. Die Polizei appelliert daher an die Vernunft der Bevölkerung, sich an die Regelung zu halten. Ohne Ablenkung durch Fernsteuerung lässt sich das Feuerwerk ohnehin am besten genießen.

Informationen und Pflichten für Drohnenbetreiber
Neben dem Flugverbot zu den Feuerwerken, möchte die Aschaffenburger Wasserschutzpolizei auch die allgemeinen Pflichten rund um das Thema „Unbemannte Flugsysteme“ nicht unerwähnt lassen. Der wichtigste Grundsatz lautet: „Spaß beim Drohnenfliegen ja - aber nur wo es erlaubt ist!“. Zu den weiteren Punkten zählen unter anderem das Kennzeichnungsgebot bei bestimmten Geräten sowie die Registrierung des Verantwortlichen als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt. Weitere Informationen und Details zum richtigen Umgang mit den Fluggeräten können bei dem Internetauftritt des Luftfahrtbundesamts unter https://www.lba.de/DE/Drohnen/Drohnen_node.html;jsessionid=D6766783C85ED33B376FD657DB019E1C.live21303 abgerufen werden.

Allgemeine Hinweise für Bootsführer - Nachtbezeichnung und Fahrtüchtigkeit

Die Wasserschutzpolizei weist die teilnehmenden Bootsführer daraufhin, dass nach Sonnenuntergang zwingend die vorgeschriebene Nachtbezeichnung für Sportboote zu führen ist. Auf Motorbooten bedeutet das ein Topplicht, ein Hecklicht und die Seitenlichter. Für nicht motorisierten Fahrzeuge gilt es, ein weißes Rundumlicht zu führen. Für die Teilnahme am Schiffsverkehr gelten hinsichtlich des Alkoholgenusses die gleichen Grenzwerte wie im Straßenverkehr. Insbesondere ist es dem Bootsführer verboten, mit einer Atemalkoholkonzentration mit 0,5 Promille oder mehr ein Fahrzeug zu führen. Dies gilt für die Führer aller Fahrzeuge, also auch bei Kanus, Ruderbooten und Ähnlichem.

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Foto: Polizei Unterfranken


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